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   OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99   

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https://dejure.org/2001,15081
OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99 (https://dejure.org/2001,15081)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 (https://dejure.org/2001,15081)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - 2 L 1476/99 (https://dejure.org/2001,15081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rücknahme der Ernennung - wahrheitswidrige Beantwortung unzulässiger Frage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 BBG
    Beamter; Ernennung; Rücknahme; Teilzeitbeschäftigung; Täuschung; Zwangseinstellungsteilzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 755 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99
    Dies hat der erkennende Senat (BVerwGE 82, 196, 202 ff.) dargelegt.

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend in dem dritten Leitsatz seines Urteils vom 6.7.1989 (- 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196) festgestellt, dass durch den Haushaltsplan weder Ansprüche oder Verbindlichkeiten begründet noch aufgehoben werden; er entfaltet keine Rechtswirkung außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung bzw. hier von Bundestag und Bundesregierung.

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Urt. v. 2.3.2000 - 2 C 1.99 -, IÖD 2000, 218 f.) entschieden, dass eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten bundesverfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn ihre Freiwilligkeit auch beim Berufseinstieg gewährleistet ist.
  • BVerwG, 29.07.1998 - 2 B 63.98

    Einigungsvertrag und beamtenrechtliche Rücknahmeregelung wegen arglistiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99
    In dem Beschluss vom 9.12.1998 (- 2 B 200.98 -, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 20) heißt es dementsprechend: "Allenfalls die Falschbeantwortung von Fragen, die nicht gestellt wurden durften oder die für die Ernennung erkennbar in jeglicher Hinsicht ohne Bedeutung waren, wäre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht geeignet, deren Rücknahme zu rechtfertigen." In diesem Sinne versteht der Senat schließlich auch den in dem Beschluss des Bundesverwaltungs-gerichts vom 29.7.1998 (- 2 B 63.98 -, DVBl. 1999, 319 ) enthaltenen Satz, wonach die (Einstellungs-)"Verwaltungspraxis gegenüber der Klägerin nicht nur ... rechtsfehlerhaft, sondern sogar willkürlich gewesen sein könnte," ... (wenn) "es sich um einen für die Einstellung von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich in Betracht kommenden Umstand gehandelt hätte.".
  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 20.98

    Einstellung als Beamter auf Probe, Rücknahme wegen arglistiger Täuschung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa Urt. v. 10.6. 1999 - 2 C 20.98 - ZBR 2000, 37 f.) genügt es im Falle einer arglistigen Täuschung für den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Ernennung zwar grundsätzlich, dass die Behörde nach ihrer tatsächlichen Praxis ohne die Täuschung den Bewerber nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst dann über seine Bewerbung entschieden hätte.
  • OVG Sachsen, 29.07.1997 - 2 S 94/96

    MfS; Inoffizielle Tätigkeit; Arglistige Täuschung; Ernennungsrücknahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99
    Daraus ergibt sich: Die wahrheitswidrige Antwort eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf eine unzulässige Frage berechtigt die Einstellungsbehörde nicht zur Rücknahme der nachfolgenden Ernennung wegen arglistiger Täuschung; unzulässig in diesem Sinne ist eine Frage dann, wenn von der Antwort die Einstellung nicht abhängig gemacht werden darf (ebenso Urt. d. OVG Bautzen vom 29.7.1997 - 2 S 94/96 -, ZBR 1999, 233 ff.; a. A. wohl Urt. d. OVG Weimar v. 29.1.1998 - 2 EO 666/96 -, ZBR 1999, 140 jeweils zu Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS).
  • OVG Thüringen, 29.01.1998 - 2 EO 666/96

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Einigungsvertrag; Unzutreffende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99
    Daraus ergibt sich: Die wahrheitswidrige Antwort eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf eine unzulässige Frage berechtigt die Einstellungsbehörde nicht zur Rücknahme der nachfolgenden Ernennung wegen arglistiger Täuschung; unzulässig in diesem Sinne ist eine Frage dann, wenn von der Antwort die Einstellung nicht abhängig gemacht werden darf (ebenso Urt. d. OVG Bautzen vom 29.7.1997 - 2 S 94/96 -, ZBR 1999, 233 ff.; a. A. wohl Urt. d. OVG Weimar v. 29.1.1998 - 2 EO 666/96 -, ZBR 1999, 140 jeweils zu Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS).
  • VG Hannover, 24.04.2001 - 13 A 4224/00
    Die Kammer teilt insoweit nicht die unter Hinweis auf BVerwGE 82, 196 (204) vom BVerwG in seinem Urteil vom 02.03.2000 (a. a. O.) vertretene Auffassung, ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz gem. Art. 33 Abs. 2 GG liege deshalb vor, weil Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt ausgewählt würden, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit fänden (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 - Seite 8 f. des Urteilsabdrucks).

    Das OVG Niedersachsen hat hierzu in seinem Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 1476/99 - (dort auf Seite 8 des Entscheidungsabdrucks) unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) die Auffassung vertreten, es sei unerheblich, ob für die Einstellung des Bewerbers haushaltsrechtlich eine (volle) Planstelle zur Verfügung stehe, da nach der zitierten Entscheidung des BVerwG durch den Haushaltsplan weder Ansprüche oder Verbindlichkeiten begründet noch aufgehoben würden und er keine Rechtswirkung außerhalb des Organbereichs von Parlament und Regierung entfalte.

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